Jahresbericht der Bundesnetzagentur: Irreführende Darstellung der „Frequenzregulierung“.
Stuttgart, 22.04.2009 – In einer Pressemitteilung zu ihrem aktuellen Jahresbericht verknüpft die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Vergabe der digitalen Dividende (790 bis 862 MHz) mit dem Frequenzvergabeverfahren für das 2,6 GHz-Band, obwohl dieses nach wie vor Gegenstand laufender Gerichtsverfahren ist. Darüber hinaus fehlen maßgebliche Entscheidungen der BNetzA, die Voraussetzung für eine Vergabe der digitalen Dividende sind.
Die Darstellung der BNetzA in ihrem Jahresbericht 2008 ist unvollständig und erweckt den irreführenden Eindruck, dass alle Gerichtsverfahren zum 2,6 GHz-Band abgeschlossen seien. Richtig ist, dass sowohl das Verfahren hinsichtlich der Vergabeanordnung der BNetzA für das 2,6 GHz-Band als auch das Verfahren hinsichtlich der Verlängerung der Frequenznutzungsrechte von AIRDATA im 2,6 GHz-Band weiterhin vor Gericht anhängig sind. Die Verfahren sind für den Markt alternativer Breitbandinternetzugänge von hoher Relevanz, da in beiden Fällen die höchstrichterliche Klärung von Grundsatzfragen der Frequenzverwaltung noch aussteht.
Zusätzlich steht das schon im Jahr 2007 angeordnete Vergabeverfahren für das 2,6 GHz-Band im Fokus eines laufenden Prüfungsverfahrens der EU-Kommission in Bezug auf die deutsche Umsetzung einschlägiger EU-Vorgaben. In der Entscheidung vom 13. Juni 2008 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, das 2,6 GHz-Band technologie- und diensteneutral zur Verfügung zu stellen. Die am 4. März 2009 vom Bundeskabinett verabschiedete Zuweisungsplanverordnung erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht, da derzeit vorgesehen ist, das 2,6 GHz-Band rechtsverbindlich nur für mobile Funkdienste, nicht aber für feste Funkdienste zu öffnen. Sollte die neue deutsche Regelung in Kraft treten, droht der Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof.
Obwohl die rechtliche Überprüfung der bestehenden Vergabeanordnung weder auf nationaler noch auf europäischer Ebene abgeschlossen ist, soll nun wertvolles Frequenzspektrum wie das der digitalen Dividende in das Verfahren einbezogen werden.
Dies überrascht umso mehr, da sich die Vergabebedingungen für die Frequenzen in den Bereichen 2,6 GHz, 2 GHz und 1,8 GHz grundlegend von den Bedingungen unterscheiden, die für die Frequenzen der digitalen Dividende neu erarbeitet werden müssen. Anders als die digitale Dividende dienen die Frequenzen in den höheren Bereichen laut BNetzA gerade nicht der Flächen-, sondern der Kapazitätsversorgung. Die BNetzA ist gesetzlich gefordert, jetzt Vergabe- und Nutzungsbedingungen konkret für die Frequenzen der digitalen Dividende zu erarbeiten. Entsprechend der Breitbandstrategie der Bundesregierung muss bei der Festlegung dieser Bedingungen insbesondere die Versorgung der ländlichen Regionen mit schnellen Internetzugängen im Vordergrund stehen.
Angesichts der hohen Priorität der Breitbandstrategie stellt sich die Frage, welche Vorteile sich die BNetzA aus der Verknüpfung der digitalen Dividende mit einem vor Gericht anhängigen Vergabeverfahren erwartet. Eine solche Verknüpfung beschleunigt weder die notwendige gerichtliche Klärung zur Herstellung der Planungssicherheit für Unternehmen noch die Vergabe der digitalen Dividende. Für diese müssen jetzt ohnehin die gesetzlich vorgesehenen Vergabeschritte im einzelnen zügig durchlaufen werden. Nur so kann die für den Markt notwendige Rechts- und Investitionssicherheit gewährleistet werden.
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